Tierhaltung in den Wohnungen der GBB
Um eine einheitliche Vorgehensweise in allen Beständen der GBB zu gewährleisten, gilt nachfolgende Regelung:
- Grundsätzlich ist die Tierhaltung mit Ausnahme von Kleintieren (Hamster, Zierfischen u.ä.) mietvertraglich untersagt bzw. zustimmungspflichtig. Der Mieter muss, bevor er sich ein Tier anschafft, schriftlich um eine Tierhaltegenehmigung bitten und auch die Rasse und die Anzahl der Tiere nennen, deren Anschaffung beabsichtigt ist.
- Im Regelfall gestattet die GBB die Tierhaltung und erteilt eine schriftliche Genehmigung, behält sich stets jedoch ausdrücklich vor, diese Genehmigung zu widerrufen und auf die Abschaffung des Tieres zu bestehen, wenn es zu Beschwerden der Hausgemeinschaft kommt.
- Das Halten von großen Hunden (Größe von über 40 cm Widerrist [höchster Rückenwirbel, gemessen am Vorderlauf] oder über 20 kg Gewicht in ausgewachsenem Zustand) kann nur in Einfamilienhäusern und großen Erdgeschosswohnungen gestattet werden. Deren Halter müssen der GBB gegenüber ihre persönlichen Kenntnisse (Sachkundenachweis, Tierärzte, Jagdscheininhaber, Polizeihundeführer) nachweisen.
- Nicht gestattet wird das Halten von mehr als zwei Katzen oder mehr als zwei kleinen Hunden (Widerrist bis 25 cm in ausgewachsenem Zustand).
- In Obergeschosswohnungen, die über einen Aufzug erreicht werden, kann maximal ein kleiner Hund (Widerrist bis 25 cm in ausgewachsenem Zustand) genehmigt werden.
- Gefährliche Hunderassen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Dazu zählen: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.